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Steuervorteile  für haushaltsnahe Dienstleistungen

Gönnen Sie sich Ihre ganz persönliche Putzfee, gewinnen Sie neue Lebensqualität und sparen Sie
dabei auch noch ganz einfach Steuern. 
Wer im Jahr bis zu 20.000,- Euro für eine Haushaltshilfe, Kinderbetreuung oder für Gartenarbeit bezahlt,
kann 20 % dieser Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen.
Dies ist im Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen geregelt.

Was zählt zu den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen?
  • Reinigung der Wohnung       
    (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer)
  •  Gartenpflegearbeiten           
    (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  •  Kinderbetreuungskosten
  •  Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst)
  •  Heimunterbringung              
    (abzugsfähig sind nur die Kosten, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind).
  •  Personenbezogene Dienstleistungen
    (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen,
    selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden)
Wichtig:
Das dienstleistende Unternehmen muss eine Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung
muss bargeldlos erfolgen. Der Bankbeleg gilt beim Finanzamt als Zahlungsnachweis.
HDM stellt Ihnen monatlich eine schriftliche Rechnung und die Zahlung der Rechnung erfolgt
durch Überweisung oder Lastschrifteinzug.  Der Bankbeleg dient Ihnen als Nachweis!
HDM stellt Ihnen gern eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus!


Auch Handwerkerleistungen sind absetzbar.
Von Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt können jährlich 20 % der Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 Euro tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Zu den Arbeitskosten zählen auch Maschinenmieten, Fahrtkosten usw., nicht jedoch Materialkosten.

Was zählt zu den absetzbaren Handwerkerleistungen?

  •   Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-,
      Gas- und Wasserinstallationen
  •   Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen, Boden
  •   Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade
  •   Modernisierung von Küche oder Bad
  •   Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten, wie Waschmaschine, Herd, TV, PC
  •   Gartenarbeiten
  •   Schornsteinfeger
  •   Aufstellen eines Gerüsts
  •   Straßenreinigung auf Privatgrund

Haben Sie Fragen, dann rufen Sie uns unter Tel. 0170 - 20 92 199 an
oder verwenden Sie einfach unser 
Kontaktformular 

Wir prüfen gern Ihre Putzutensilien und beraten Sie auch bei erforderlichem Ergänzungsbedarf

Unsere fleißigen Haushaltshilfen verwenden die Ihnen zur Verfügung gestellten Utensilien. Wir achten jedoch immer auf den sparsamen Einsatz von schonenden Reinigungsmitteln.

Gern stellen wir für Ihren Haushalt auch ein Starterset zusammen!

Um die Hygiene bei der Reinigung zu gewährleisten, wurde ein Farb-System für die zu reinigenden Bereiche eingeführt. So wird vermieden, dass ein Tuch, mit dem vorher die Toilette gesäubert wurde, zum Abstauben eines Schreibtisches verwendet wird.

ROT:           für das WC, Urinal und die Fliesen im umgebenden Bereich.

GELB:        für den Sanitärbereich wie Fliesen, Waschbecken, Ablagen,       
                    Armaturen, Spiegel,Duschkabinen und Badewanne.

BLAU:        Inventar, wie Tische, Schränke, Stühle, Regale, Heizkörper,
                   Türen etc.


GRÜN:       Küche  (besondere Bereiche z. B. Reinigung und Desinfektion im
                   Pflegebereich)


Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter Tel. 0170 - 20 92 199
oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular

Schwarzarbeit

ist in § 1 Absatz 2 und 3 des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ vom 23. Juli 2004 in Deutschland definiert als die „Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen: unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird.“ Schwarzarbeit ist ein Teil der Schattenwirtschaft, in den Medien werden beide Begriffe aber oft synonym verwendet.

Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Steuerliche Einordnung des Schwarzarbeiters
Ist der Schwarzarbeiter Arbeitnehmer, hat nur sein Arbeitgeber strafrechtlich bewehrte Pflichten. Insbesondere ist dies die Pflicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, anzumelden
und abzuführen. Den Arbeitnehmer trifft dann eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortung, wenn er aktiv an
der Hinterziehung von Abgaben teilnimmt.
Anders sieht es bei Selbständigen aus. Diese sind selbst zur Erklärung der div. Steuern verpflichtet. Den Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie deshalb entweder bei der Gewerbebehörde oder beim Finanzamt anmelden. Machen sie gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben oder geben sie keine Steueranmeldungen- oder Erklärungen ab, obwohl sie dazu verpflichtet sind, können sie wegen Steuerhinterziehung belangt werden.

Leistungsbetrug
Der Schwarzarbeiter begeht einen sogenannten Leistungsbetrug, wenn er zu Unrecht Sozialleistungen bezieht, indem er seine Einnahmen aus Schwarzarbeit nicht erklärt.
Kritische Betrachtung der Mitwirkungspflichten

Ordnungswidrig handelt, wer „...bei einer Prüfung nicht mitwirkt“ (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Sollte ein Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegen, ist die Zollverwaltung verpflichtet ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs liegt jedoch nicht beim Beschuldigten, sondern bei den Ermittlungsbehörden.

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